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Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine geeignete Wache aufzustellen, die ständig - insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke - überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand des Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und bei Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Unter den Voraussetzungen der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 3 Nr. 1 und 2 ist das Bleib-Weg-Signal auch von der Umschlagstelle aus auszulösen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.
Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Form jederzeit möglich sein.
Auf der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient werden kann; ferner muss die Möglichkeit…
Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu…
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter…
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens zu unterrichten, welche…
jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden und, soweit das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.