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Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand des Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und die Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Form jederzeit möglich sein.
Die Wachen können sich mit Zustimmung des Hafenunternehmers geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen.
Unter den Voraussetzungen der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat auch der von dem Betreiber der Umschlaganlage hiermit Beauftragte das Bleib-weg-Signal an der Umschlagstelle auszulösen.