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Die Bestimmungen des Vierten Teils gelten für die Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
an den Bundeswasserstraßen Saar und Mosel gelegen sind,
dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt.