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Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.
Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.
Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres.
Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das für Verkehr zuständige Bundesministerium sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter. Teil 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der…
Der Kapitän sowie der Betreiber eines Schiffs nach § 3 Satz 1 Nummer 1, das beabsichtigt, einen nordrhein-westfälischen Hafen anzulaufen, ist verpflichtet,…
Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung, der Betreiber der Umschlagsanlage oder die Hafenbehörde bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der…
Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche…
Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle…
Beschädigungen von Hafenanlagen oder Wasserfahrzeugen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.