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Die mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestandene Abschlussprüfung der Akademie für Arbeit und Sozialwesen - ausgewiesen durch ein entsprechendes Diplom mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Praktischer Sozialwirt/Praktische Sozialwirtin (AfAS)“ - wird als ein Bildungsabschluss anerkannt, der einem durch eine schulische Prüfung erworbenen mittleren Bildungsabschluss gleichwertig ist und folgende Berechtigungen einschließt:
Berechtigung zum Besuch einer auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauenden weiterführenden beruflichen Schule einer entsprechenden Fachrichtung (einschließlich Telekolleg II-Lehrgang),[2] sofern der Bewerber/die Bewerberin über die erforderlichen Kenntnisse in dem allgemein bildenden Fach Fremdsprache (Englisch bzw. Französisch) verfügt,
Nachweis des Bildungsstandes, der für die Zulassung zur Laufbahn des Technischen Lehrers/der Technischen Lehrerin nach § 3 Satz 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Lehrer (Lehrer für Fachpraxis) im beruflichen Schulwesen des Saarlandes vom 15. November 1974 (Amtsbl. S. 955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1983 (Amtsbl. S. 36), erforderlich ist.