AkadASV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietFinanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden§ 15 AkadASV SLVerordnung über die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes Vom 1. Juni 1970* § 14§ 16 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFür die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans gelten die für die staatliche Haushaltsführung maßgeblichen Vorschriften entsprechend. § 14§ 16