Gesetze
Normtext wird geladen …
Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin stellt den Haushaltsplan auf. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Vertreterversammlung stellt den Haushaltsplan fest.
Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin stellt spätestens bis zum 30. März die Jahresrechnung für das vergangene Jahr auf. Er/sie leitet die Jahresrechnung unverzüglich der Prüfungskommission zu.
Unbeschadet des Prüfungsrechts des Rechnungshofes des Saarlandes bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Rechnungsprüfung durch die Prüfungskommission der Arbeitskammer des Saarlandes. Die Prüfungskommission besteht aus einem/einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin und drei von der Vertreterversammlung bestellten Mitgliedern der Vertreterversammlung. Er/sie kann durch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission nicht überstimmt werden.
Der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung ist der Vertreterversammlung vorzulegen. Der Bericht über die Rechnungsprüfung und der Beschluss über die Entlastung mit den notwendigen Unterlagen sind der Aufsichtsbehörde bis zum 30. September des folgenden Jahres vorzulegen.
Im Übrigen gelten für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans und für die Rechnungsprüfung die für die staatliche Haushaltsführung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entsprechend.