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Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Ministerium für Finanzen und Europa ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
Das Ministerium für Finanzen und Europa erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.