AkadASV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts§ 3 AkadASV SLVerordnung über die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes Vom 1. Juni 1970* § 2§ 4 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Organe der Akademie sind das Kuratorium, der oder die Vorsitzende des Kuratoriums.(2)Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. § 2§ 4