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Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.
Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
Der Betrag, der nach § 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.
Der sich aus einer Abrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 jeweils ergebende Gesamtbetrag ist auf einen vollen Cent auf- oder abzurunden.
Cent-Beträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle Euro nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle…
Die Leistungen nach §§ 5, 6, 10 bis 17 und 20 Abs. 3 werden auf volle Euro aufgerundet.
Der nach Absatz 1 zu zahlende Gesamtbetrag wird auf volle 5 Cent aufgerundet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.