Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen Vom 5. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972
Der Betrag, der nach § 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.
§ 6 AEntschG SL
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