Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform Vom 8. September 2000
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 25 AmiBAbschlPrO SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen