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Der Chef der Staatskanzlei nimmt die Umstellung auf das Amtsblatt Teil I und Teil II bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Die §§ 3 bis 7 sind erst ab dem Zeitpunkt der Umstellung anwendbar. Die vor der Umstellung vollzogenen Verkündungen, Bekanntmachungen, sonstigen Veröffentlichungen und Zustellungen bleiben unberührt. Der Umstellungszeitpunkt wird vom Chef der Staatskanzlei vorab im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht.