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Von Kreisen oder kreisfreien Städten bestellte Ombudspersonen nach § 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes können auf Anfrage auch bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach dieser Verordnung vermittelnd tätig werden. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann eine zentrale Ombudsperson bestellen.
Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes gebildet.…
Die fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann auch auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder…
Personen, die sich auf eine Situation der eigenen Pflegebedürftigkeit vorbereiten oder bei denen diese bereits eingetreten ist, sowie deren Angehörige sind…
Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, bei den Pflegekassen Auskünfte zur Anzahl und Inanspruchnahme von Leistungen der…
die Ombudspersonen nach § 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625),
Die Ombudsstelle kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung nach § 11 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.