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Zur Weiterentwicklung von Versorgungs- und Unterstützungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf, pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen kann das Land Servicestellen fördern. Die Servicestellen ermöglichen Information und Beratung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie eine fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 Absatz 2, soweit diese nach Art und Umfang im Einzelfall gewährleistet werden kann, einschließlich der Ermöglichung eines Erfahrungsaustauschs. Die Servicestellen schließen mit dem Anbieter eine Vereinbarung über Art und Umfang der Zusammenarbeit.
Die Servicestellen bieten Beratungsgespräche an für Einzelkräfte in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Nummer 4 und stellen hierüber eine Bestätigung zur Vorlage bei der Pflegekasse aus.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem…
Die fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann auch auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder…
Die Beihilfestelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen…
In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder…
Personen, die sich auf eine Situation der eigenen Pflegebedürftigkeit vorbereiten oder bei denen diese bereits eingetreten ist, sowie deren Angehörige sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.