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Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes gebildet. Die Bestellung dieser Ombudsperson erfolgt durch die Leitung der für die Verwaltung des Ausgleichsfonds gemäß § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zuständigen Stelle gemäß Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] im Benehmen mit dem für die Pflegeberufe zuständigen Ministerium. Falls erforderlich, können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.
Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zuständige Behörde stellt die Diensträume zur Verfügung und erstattet die erforderlichen Sachkosten. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden in entsprechender Anwendung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der…
Die Ombudsstelle hat die Aufgabe einer außergerichtlichen, unparteiischen und unabhängigen Schlichtungsstelle. Sie wird zur Beilegung von Streitigkeiten…
aufgrund des § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der…
Aufgabe der Ombudsstelle ist es, Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung zu unterstützen. Sie wirkt darauf hin, dass Streitigkeiten…
Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch eine Ombudsperson wahrgenommen.
Die Ombudsstelle nach § 10d Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der oder dem Beauftragten für die Belange der Menschen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.