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Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.
Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht in der Antarktis entsorgt werden.
Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Landflächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.
Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land zu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des Abfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung findet keine Anwendung.
Ausfuhren von Abfällen aus der Union in die Antarktis sind verboten.
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in die Union im Einklang mit den Anforderungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ;
Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.
Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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