Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:
radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
elektrische Batterien,
feste und flüssige Brennstoffe,
Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,
Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.
alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,
Brennstoffässer,
sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,
eingebrachte Vogelprodukte.
Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in die Union im Einklang mit den Anforderungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ;
Ausfuhren von Abfällen aus der Union in die Antarktis sind verboten.
die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (1991);
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.