Erwägungsgrund 39 32006R1013
Bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische sollten unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Die Kommission sollte sich darum bemühen, diesen Anhang möglichst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin, fertig zu stellen.