Art. 39 32006R1013VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
§ 22 Abs. 3 AntarktUmwSchProtAGGesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.
Erwägungsgrund 57 32024R1157Aus Umweltgründen und angesichts des besonderen Status der Antarktis sollte die Ausfuhr von Abfällen in dieses Gebiet mit dieser Verordnung ausdrücklich…
§ 21 Abs. 2 AntarktUmwSchProtAGGesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht in der Antarktis entsorgt werden.
Art. 2 Abs. 4 32024R1157Anwendungsbereich
Für Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in Drittstaaten mit Durchfuhr durch die Union gelten die Artikel 39 und 59.