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Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist verboten.
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
Ausfuhren von Abfällen aus der Union in die Antarktis sind verboten.
Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen neu zu erschließen soweit hierdurch nicht bereits bestehende Tagebaue arrondiert…
Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder § 29 Abs. 2 und 3 verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt…
eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.