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Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertiger Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder der Schutz der Umwelt
eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abgeschlossen ist, oder
eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern.
Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umweltschutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag erfolgt durch das Umweltbundesamt.