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Luftkurorte müssen aufweisen:
ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt ist, und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;
geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere Gymnastik- und Liegewiesen und markierte, klimatherapeutisch nutzbare Wanderwege sowie ausgedehnte Park- und Waldanlagen und
eine ärztliche Betreuung durch mindestens einen mit der Klimatherapie vertrauten niedergelassenen Arzt.
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