Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Artbezeichnung „Luftkurort“ wird verliehen, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 16 des § 3 erfüllt sind. In Verbindung mit dieser Artbezeichnung kann die Zusatzartbezeichnung Kurmittelgebiet verliehen werden, wenn im Kurgebiet auftretende natürliche Heilmittel des Bodens vorhanden sind.
Die Artbezeichnung „Heilklimatischer Kurort“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 17 erfüllt sind.
Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort [1], Kneippkurort [2] oder Luftkurort [3],
Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.