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Erholungsorte müssen aufweisen:
eine landschaftlich bevorzugte und bioklimatisch begünstigte Lage;
für die Erholung geeignete Einrichtungen;
markierte Wanderwege und für die Erholung erschlossene Freiflächen und
eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste, die in der Regel mindestens dem Landesdurchschnitt gemäß der amtlichen Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamtes entspricht.
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