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Orte mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb müssen aufweisen:
die Gesundheit fördernde klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen;
zweckmäßige und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung der Heilmittel und
Park- und Grünanlagen in unmittelbarer Umgebung der Kureinrichtungen sowie markierte Wanderwege.
Die Verleihung der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid- oder Moorkurbetrieb setzt über Absatz 1 hinaus voraus, dass die kurortmedizinische Anwendung eines ortsgebundenen, natürlichen, staatlich anerkannten Heilwassers, Heilgases oder die Anwendung von Peloiden gewährleistet ist.
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