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Bei der Anerkennung von Kurorten sowie von Erholungsorten werden die folgenden Artbezeichnungen mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verliehen:
Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad,
Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb,
Kneippheilbad,
Kneippkurort,
Heilklimatischer Kurort,
Luftkurort,
Erholungsort.
Bei der Verleihung der Artbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen nach balneologisch-kurmedizinischen Grundsätzen aufzuführen.
als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort [1], Kneippkurort [2] oder Luftkurort [3],
Die Verleihung der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid- oder Moorkurbetrieb setzt über Absatz 1 hinaus voraus, dass die kurortmedizinische…
Die Artbezeichnung „Heilklimatischer Kurort“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
Die Artbezeichnung „Luftkurort“ wird verliehen, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 16 des § 3 erfüllt sind. In Verbindung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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