§ 20 Abs. 1 VO VwVG NRWVerordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
§ 11 Abs. 1 VwVGKostO SL 2021Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Nimmt der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Gemeindegebiets vor, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, so wird ein…
Anlage Satz 4 Nr. 5 SN-1714Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen einschließlich der reisekostenrechtlichen Entschädigungen trägt jeweils die Vertragspartei, von der die…
§ 2 Abs. 2 NRW-33523Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten der Justiz (Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung)
Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach…
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO SL 2021Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
andere Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte, an Gerichte, an Gerichtsvollzieher oder an andere Vollstreckungsbehörden zu zahlen sind.