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Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen…
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.