VwVGKostO SL 2021 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKostenrecht§ 12 VwVGKostO SL 2021Unrichtige SachbehandlungKostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021 § 11§ 13 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. § 11§ 13