Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Beamte/die Beamtin seine/ihre Prüfungsakten bei dem Ministerium der Justiz einsehen.
§ 25 AOJ GVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen