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Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Prüfung endgültig nicht besteht, tritt in seine/ihre frühere Tätigkeit zurück.
Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Prüfung bestanden hat, tritt bis zu seiner/ihrer Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst in seine/ihre frühere Tätigkeit zurück.