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Hat der Beamte/die Beamtin die Prüfung nicht bestanden, so darf er/sie sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Der Prüfungsausschuss bestimmt die Dauer der Ergänzungsausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen.
Die weitere Gestaltung der Ausbildung regelt die oberste Ausbildungsbehörde.
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 5 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Dauer der Ergänzungsausbildung bestimmt das Ministerium der Justiz.