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Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter/der Anwärterin die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtungen der Justizbehörden und der im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere der über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie über den Waffengebrauch, zu vermitteln. Er/Sie ist mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes (§§ 2 und 4 der Dienstordnung) praktisch vertraut zu machen und bei einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgabenbereich des Aufsichtsdienstes zu unterweisen.
Während des Vorbereitungsdienstes können die Anwärter/Anwärterinnen zum Zweck der gemeinsamen Ausbildung bei einem Gericht oder mehreren dafür geeigneten Gerichten bis zur Dauer von drei Monaten zusammengefasst werden, wenn und soweit dies im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.
Die nähere Ausgestaltung der praktischen Ausbildungsabschnitte wird durch einen Rahmenstoffplan geregelt.