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Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt, sie oder er kann von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie von den Lehrkräften der fachtheoretischen Lehrgänge Vorschläge für Prüfungsaufgaben einfordern. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
In der schriftlichen Prüfung sind sechs Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen und zwar Die Aufgaben sollen so gestellt sein, dass sie in höchstens drei Stunden gelöst werden können.
drei Aufgaben mit den Schwerpunkten Zivilrecht und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts,
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Recht der Zwangsvollstreckung.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsarbeiten fest und bestimmt die Hilfsmittel, die verwandt werden dürfen; sie oder er vermerkt beides auf den einzelnen Exemplaren der Arbeiten. Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den Prüfern vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden.
Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Anlage 2 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe.