Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und findet unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung statt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Leistet eine Anwärterin oder ein Anwärter der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling ohne Verschulden (z. B. wegen Krankheit) verhindert war, an ihr teilzunehmen. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann verlangen, dass eine Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Hat der Prüfling aus den in Absatz 3 genannten Gründen höchstens zwei schriftliche Arbeiten oder nur die mündliche Prüfung versäumt, so ist ihm auf Antrag Gelegenheit zu geben, die versäumten Teile spätestens innerhalb von sechs Monaten nachzuholen; die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie oder er kann die Frist von sechs Monaten aus besonderen Gründen verlängern.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonst ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die einzelnen Prüfungsnoten herabsetzen oder in schweren Fällen die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Die Entscheidungen nach Absatz 5 können auch noch binnen fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.