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Mündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten und in wenigstens drei der nach § 17 Abs. 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten 4,00 Punkte oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten entfällt. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Die Prüfung ist vornehmlich darauf zu richten, ob der Prüfling die für den mittleren Justizdienst erforderlichen Kenntnisse besitzt und ob er befähigt ist, sie zutreffend anzuwenden.
Sie soll sich auf alle Gebiete erstrecken, die Gegenstand der praktischen und fachtheoretischen Ausbildung sind.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; sie oder er verteilt die Prüfungsgebiete auf die einzelnen Beisitzerinnen oder Beisitzer des Prüfungsausschusses und prüft im gleichen Umfang wie diese.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärterinnen und Anwärtern, die zur nächsten Prüfung heranstehen, sowie Richterinnen und Richtern und Beamtinnen und Beamten, die ein dienstliches Interesse dartun, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.