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Die schriftlichen Aufgaben sind an drei aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung an einem Tag soll vier Stunden nicht überschreiten. Die versiegelten Umschläge mit den Aufgaben werden erst an dem betreffenden Prüfungstag in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.
Die schriftlichen Aufgaben sind unter der Aufsicht eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.
Die Aufsicht Führende oder der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Anlage 5) an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die zu fertigende Niederschrift hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden oder der von ihr oder ihm bestimmten Prüferin oder dem von ihr oder ihm bestimmten Prüfer unmittelbar zu übergeben. Die Übergabe der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.