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Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für den Prüfungsbereich einer jeden Prüferin oder eines jeden Prüfers gesondert von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Prüfungsnote (§ 19) bewertet. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken. Diese wird dadurch errechnet, dass das summarische Ergebnis der einzelnen Prüfungsnoten durch drei geteilt wird. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.