Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die einzelnen schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 10 bis 12 Punkte = gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 Punkte = ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Gesamtnote festgestellt. Diese wird dadurch errechnet, dass das summarische Ergebnis der Prüfungsarbeiten durch die Anzahl der Arbeiten geteilt wird. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.