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Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen und der mündlichen Prüfung die Prüfungsgesamtnote. Diese wird dadurch errechnet, dass das summarische Ergebnis der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung durch zwei geteilt wird. Die Prüfungsgesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl unter Berücksichtigung der Leistungen des Prüflings im Vorbereitungsdienst bis zu einem Punkt abweichen, wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet bei einer Gesamtnote von 12,50 bis 15,00 Punkten sehr gut, von 9,50 bis 12,49 Punkten gut, von 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend, von 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend, von 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft, von 0 bis 0,49 Punkten ungenügend. Bei einer Gesamtnote von weniger als 3,50 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über die Prüfungsgesamtnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Nach der Schlussberatung gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung, das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote bekannt.