Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Urlaub nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten. Während des Einführungspraktikums und der fachtheoretischen Ausbildung soll kein Urlaub gewährt werden.
Sonderurlaub, Dienstbefreiung und Krankheitszeiten können nur dann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Die Anrechnung kann in der Weise erfolgen, dass mehrere Ausbildungsabschnitte in Anspruch genommen werden. Innerhalb der zweijährigen Ausbildung sollen die Fehlzeiten nicht mehr als sechs Wochen betragen.