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Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen können oder die in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, kann die Verlängerung einzelner Studienabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt angeordnet werden.
Wenn nach Absatz 1 die Verlängerung einzelner Studienabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt angeordnet wird oder wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen war, ist die weitere Ausbildung gesondert zu regeln. Dabei kann von der in § 5 vorgesehenen Gliederung des Vorbereitungsdienstes abgesehen werden. Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Ministerium der Justiz.