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Alle Ausbilderinnen und Ausbilder, denen Anwärterinnen und Anwärter zur fachpraktischen Ausbildung für einen Zeitraum von mindestens einem Monat überwiesen sind, haben sich jeweils in einem Beurteilungsbeitrag zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit der betreffenden Anwärterin oder des betreffenden Anwärters zu äußern und eine Note zu erteilen.
Alle Lehrkräfte, die Anwärterinnen und Anwärter in den begleitenden Lehrveranstaltungen unterrichten, haben sich jeweils in einem Beurteilungsbeitrag zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit der betreffenden Anwärterin oder des betreffenden Anwärters zu äußern und eine Note zu erteilen. Sofern die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen im Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, richtet sich die Beurteilung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Leitung der ausbildungsleitenden Justizvollzugsanstalt gibt nach Beendigung der Ausbildung eine Gesamtbeurteilung ab.
Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Abweichend von Absatz 3 sind während des fachwissenschaftlichen Studiums die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
Die Beurteilung der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel bestimmt sich nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.