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Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen: Über die Entlassung entscheidet das Ministerium der Justiz. Teil 3 Laufbahnprüfung
wessen dienstliches oder außerdienstliches Verhalten nicht den an die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zu stellenden Anforderungen entspricht,
wessen Leistungen nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass das Ausbildungsziel (§ 4) nicht erreicht wird, oder
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.