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Die Anwärterin oder der Anwärter kann unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn
ihre oder seine Führung nicht den Anforderungen entspricht, die an das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten des Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zu stellen sind, oder
ihre oder seine Leistungen nicht erkennen lassen, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung auch unter Beachtung des § 7 Abs. 2 erreichen wird, oder
dies aus einem anderen in der Person der Anwärterin oder des Anwärters liegenden wichtigen Grund geboten ist.
Über die Entlassung entscheidet das Ministerium der Justiz. Abschnitt III Laufbahnprüfung