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Die fachtheoretische Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnzweigs erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Für die Themenfelder gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (JMBl. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung.
In jedem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.