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In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben im mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten selbstständig zu erledigen.
In jedem Ausbildungsabschnitt der fachpraktischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
Für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsnachweise, Beurteilungsbeiträge nach § 14 Absatz 1, Klausuren, Hausarbeiten und Referate nach Absatz 2 sind nach Abschluss der Ausbildung der obersten Ausbildungsbehörde zum Ausbildungsheft zu übersenden.
In der fachpraktischen Ausbildung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben nur betraut werden, wenn der Ausbildungsstand dies zulässt, es der Ausbildung förderlich und eine ausreichende Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
Die fachpraktische Ausbildung beinhaltet die Abschnitte:
drei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,
zwei Monate Arbeitsverwaltung,
drei Monate Wirtschaftsverwaltung,
zwei Monate Zahlstelle,
zwei Monate Personalverwaltung und Organisation,
zwei Monate Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
ein Monat Sicherheit und Ordnung.