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Das Ministerium der Justiz erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung erteilt die Einstellungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Abschnitt IV Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten durch Beamte und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes