Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet die Prüfungsakten nebst Prüfungsniederschrift dem Ministerium der Justiz.
Das Ministerium der Justiz erteilt dem Beamten/der Beamtin, der/die die Prüfung bestanden hat, ein Prüfungszeugnis.
Die Prüfungsniederschrift nach Absatz 1 sowie das Prüfungszeugnis sind entsprechend den Mustern der Anlagen 3 und 4 zu erstellen.